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Bremische Bürgerschaft

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Nach § 3 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 17. September 1991 (Brem.GBl S. 318) ist bei der Behörde der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport ein Landesjugendhilfeausschuss einzurichten, dem 20 stimmberechtigte und höchstens zwölf beratende Mitglieder angehören.

Stimmberechtigte Mitglieder sind:
a) zwölf Mitglieder der Bürgerschaft (Landtag) oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, davon mindestens zwei aus Bremerhaven,
b) acht Vertreter oder Vertreterinnen der im Land Bremen wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.

Für alle Mitglieder sind Stellvertreter zu wählen oder zu bestellen. Die stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreter werden von der Bürgerschaft (Landtag) für die Dauer der Legislaturperiode gewählt.

Zur Zeit liegen keine Informationen über die Mitglieder dieses Gremiums vor.