L21-322 Grundrechtsverwirkung

Hauptpetent/in: anonyme*r Petent*in
Ende der Mitzeichnungsfrist: 2026-03-19
Anzahl Mitzeichner: 638

Petition an die Bremische Bürgerschaft

Aufforderung an den Senat der Freien Hansestadt Bremen zu einem Antrag beim Bundesverfassungsgericht gegen Björn Höcke auf Grundrechtsverwirkung sowie Aberkennung der Wählbarkeit und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (Art. 18 GG)


Die Bremische Bürgerschaft möge beschließen,
den Senat der Freien Hansestadt Bremen aufzufordern, einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 18 GG i.V.m. § 36 BVerfGG zu stellen. Dieser Antrag sollte insbesondere beinhalten, in Bezug auf den Antragsgegner Björn Höcke für einen bestimmten Zeitraum
- die Verwirkung von Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Hinblick auf politische Äußerungen vor größeren Menschengruppen und in Massenmedien festzustellen und ihm entsprechende Beschränkungen aufzuerlegen (§ 39 Abs. 1 BVerfGG) sowie
- die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen (§ 39 Abs. 2 BVerfGG)


Begründung

Nach Art. 18 GG verwirkt bestimmte Grundrechte, wer sie „zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht“. Das ist bei Björn Höcke mutmaßlich der Fall. Gut dokumentiert äußert er sich nicht nur verächtlich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, etwa dem Mehrparteien- und Pluralismusprinzip, sondern ruft mehr oder weniger deutlich auch zu ihrer Überwindung auf. Er missbraucht hierfür dem Anschein nach insbesondere Meinungs- und Versammlungsfreiheit, weshalb vom Bundesverfassungsgericht über die temporäre Verwirkung dieser Grundrechte entschieden werden sollte.

Björn Höcke wurde bereits zweimal rechtskräftig verurteilt, weil er absichtlich in der Öffentlichkeit eine verbotene Parole der SA verwendet hat. Er wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz als bundesweit gut vernetzter Rechtsextremist überwacht und ist Sprecher des vom Thüringer Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuften AfD-Landesverbands sowie AfD-Fraktionsvorsitzender im Thüringer Landtag. Bei einer derart einflussreichen Person als Antragsgegner dürfte es verhältnismäßig sein, dass das Bundesverfassungsgericht für die Dauer einer etwaigen Grundrechtsverwirkung zudem die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennt.

Art. 18 GG vermag als Verfassungsbestimmung der wehrhaften Demokratie ihren Zweck nur zu erfüllen, wenn antragsberechtigte Verfassungsorgane wie der Senat ihrer entsprechenden Verantwortung gerecht werden. Die Abgeordneten der Bürgerschaft können den Senat zumindest dazu auffordern. Die Staatsrechtlerin und frühere Richterin des Bundesverfassungsgerichts Gertrude Lübbe-Wolff hat sich für ein Art. 18 GG-Verfahren gegen Björn Höcke ausgesprochen, ebenso Berlins Justizsenatorin Felor Badenberg. Ein an die Bundesregierung gerichteter Appell auf der Plattform Campact mit ähnlicher Stoßrichtung wie diese Petition wurde von über 1,7 Millionen Menschen unterzeichnet, was den großen gesellschaftlichen Rückhalt für einen Antrag nach Art. 18 GG gegen Björn Höcke beim Bundesverfassungsgericht verdeutlicht.

S21-291 Abriss von Kaisenhäusern

Hauptpetent/in: Häfker, Tanja
Ende der Mitzeichnungsfrist: 2026-03-19
Anzahl Mitzeichner: 7

Petition an den Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
Verdacht systematischer Pflichtverletzungen, Vermögensschädigungen betreuter Personen und möglicher Amtshaftungsfälle im Zusammenhang mit dem Abriss von Kaisenhäuser

Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sowie § 1 des Petitionsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen reiche ich diese Petition ein.

Gegenstand der Petition ist der Verdacht systematischer und wiederholter Pflichtverletzungen im Zusammenwirken von gerichtlich bestellten Betreuern, Betreuungsgerichten, der Bauverwaltung sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Stellen im Zusammenhang mit dem Abriss sogenannter Kaisenhäuser in Bremen.
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I. Sachverhalt und Anlass der Petition
Kaisenhäuser wurden in Bremen über Jahrzehnte hinweg faktisch als Wohnraum genutzt. Nach einer früheren Verwaltungspraxis wurde davon ausgegangen, dass diese Gebäude nicht vererbbar seien. In der Folge kam es in zahlreichen Fällen – insbesondere nach dem Tod der jeweiligen Nutzungsberechtigten – zum Abriss der Gebäude.
Spätestens seit dem Jahr 2015 ist jedoch bekannt, dass die betroffenen Flächen rechtlich einer klein gärtnerischen Nutzung zugänglich sind. Diese Neubewertung wirft erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit früherer Abrissentscheidungen auf und begründet den Verdacht, dass Abrissmaßnahmen ohne tragfähige Rechtsgrundlage angeordnet oder zumindest akzeptiert wurden.

In mindestens einem inzwischen bekannt gewordenen Fall, der exemplarisch für mögliche strukturelle Missstände steht, ergaben sich folgende Umstände:
• Ein gerichtlich bestellter Betreuer schloss mit der zuständigen Baubehörde eine Abrissvereinbarung über zwei Kaisenhäuser.
• Der Abriss erfolgte nicht im Interesse der betreuten Person, sondern führte zu einer erheblichen Vermögensschädigung in Höhe von insgesamt 47.000 Euro.
o Die Abrisskosten wurden der betreuten Person bzw. später deren Nachlass auferlegt.
o Im Jahr 2017 beliefen sich diese Kosten auf 25.000 Euro für das eine und 22.000 Euro für das andere Kaiserhaus.
• Die betreute Person wurde im Anschluss zur Unterzeichnung einer sogenannten Entlastungserklärung veranlasst, die objektiv geeignet war,
o eine spätere Haftung des Betreuers,
o sowie eine Amtshaftungsprüfung gegenüber beteiligten Behörden
zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren.
• In der Folge wurde der Betreuer selbst Erbe oder der Nachlass wurde infolge der Kostenbelastung als überschuldet festgestellt.
Diese Konstellation begründet den dringenden Verdacht, dass betreuungsrechtliche Instrumente nicht zum Schutz, sondern zulasten der betreuten Person eingesetzt wurden.
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II. Rechtliche Problematik und Verdachtsmomente
Gerichtlich bestellte Betreuer sind nach §§ 1821, 1822 BGB verpflichtet, ausschließlich im Wohl und im Interesse der betreuten Person zu handeln und deren Vermögen zu schützen.
Der Abschluss einer Abrissvereinbarung mit anschließender Kostenbelastung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Vermögen dar und bedarf einer besonders strengen Rechtfertigung sowie regelmäßig einer gerichtlichen Genehmigung.
Vor diesem Hintergrund bestehen insbesondere folgende Verdachtsmomente:
• ein schwerer Interessenkonflikt (analog § 181 BGB),
• Pflichtverletzungen durch Betreuer im Rahmen der Vermögenssorge,
• unzureichende oder unterlassene Kontrolle durch Betreuungsgerichte,
• Abrissentscheidungen ohne gesicherte oder zutreffende Rechtsgrundlage,
• der missbräuchliche Einsatz sogenannter Entlastungserklärungen,
• sowie mögliche Amtshaftungstatbestände gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG.
Die geschilderten Vorgänge lassen befürchten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um strukturelle Defizite im Verwaltungshandeln handelt.
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III. Prüfbitten
Ich bitte den Petitionsausschuss insbesondere um Prüfung,
1. wie viele Kaisenhäuser in Bremen seit dem Jahr 2000 abgerissen wurden, insbesondere nach dem Tod der jeweiligen Nutzungsberechtigten,
2. in wie vielen dieser Fälle gerichtlich bestellte Betreuer beteiligt waren,
3. ob Betreuer Abrissvereinbarungen mit der Bauverwaltung geschlossen haben und auf welcher Rechtsgrundlage,
4. in wie vielen Fällen Abriss- oder Folgekosten betreuten Personen oder deren Nachlässen auferlegt wurden,
5. ob betreute Personen zur Unterzeichnung von Entlastungserklärungen veranlasst wurden und unter welchen Umständen,
6. ob Fälle bekannt sind, in denen Betreuer im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang als Erben eingesetzt wurden oder wirtschaftlich von den Maßnahmen profitierten,
7. ob Betreuungsgerichte und Fachaufsichtsbehörden ihrer gesetzlichen Kontroll- und Schutzfunktion ausreichend nachgekommen sind.
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IV. Ausdrückliche Forderungen
Aufgrund der Schwere der dargestellten Verdachtslage fordere ich den Petitionsausschuss ausdrücklich auf, folgende Maßnahmen zu veranlassen bzw. gegenüber dem Senat zu empfehlen:
1. Umfassende Aktenanforderung und Offenlegung
Sämtliche relevanten Akten der Bauverwaltung, Betreuungsgerichte und Betreuungsbehörden zu Abrissfällen von Kaisenhäuser seit dem Jahr 2000 sind vollständig beizuziehen und auszuwerten.
2. Parlamentarische Sonderprüfung
Es ist eine systematische parlamentarische Prüfung einzuleiten, ob Abrisse von Kaisenhäuser
o ohne tragfähige Rechtsgrundlage,
o unter Missachtung kleingärtnerischer Nutzungsmöglichkeiten oder
o unter Verletzung betreuungsrechtlicher Schutzpflichten
erfolgt sind.
3. Prüfung von Amtshaftungs- und Regressansprüchen
Der Senat ist aufzufordern zu prüfen, ob sich aus den festgestellten Vorgängen Amtshaftungs- oder Regressansprüche gegen Betreuer oder beteiligte Behörden ergeben, und entsprechende rechtliche Schritte ausdrücklich nicht auszuschließen.
4. Überprüfung der Wirksamkeit von Entlastungserklärungen
Es ist rechtlich zu bewerten, ob sogenannte Entlastungserklärungen unter Bedingungen zustande kamen, die ihre Wirksamkeit ausschließen oder erheblich einschränken, insbesondere bei eingeschränkter Einsichtsfähigkeit oder bestehenden Interessenkonflikten.
5. Untersuchung möglicher Interessenkonflikte
Es ist systematisch zu prüfen, ob Betreuer im Zusammenhang mit Abrissentscheidungen wirtschaftlich profitiert oder Vermögensvorteile – insbesondere durch Erbschaften – erlangt haben.
6. Empfehlungen zur Entschädigung Betroffener
Für den Fall rechtswidriger Abrisse sind parlamentarische Empfehlungen zur finanziellen Entschädigung, Kostenrückerstattung oder sonstigen Formen der Wiedergutmachung betroffener Personen oder Nachlässe zu entwickeln.
7. Strukturelle Reformmaßnahmen
Es sind verbindliche Maßnahmen zu empfehlen, um vergleichbare Vorgänge künftig auszuschließen, insbesondere:
o klare rechtliche Vorgaben für Abrissentscheidungen bei betreuten Personen,
o zwingende gerichtliche Genehmigungen bei vermögensrelevanten Maßnahmen,
o verschärfte Kontroll- und Offenlegungspflichten für Betreuer,
o sowie eine effektive Fach aufsichtliche Kontrolle.
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V. Schlussbemerkung
Betreute Menschen gehören zu den besonders schutzbedürftigen Personengruppen unseres Rechtsstaats.
Sollte sich bestätigen, dass betreuungsrechtliche Instrumente zur Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Interessen oder zur Vermögensverschiebung missbraucht wurden, handelt es sich um einen schwerwiegenden Vertrauensbruch, der eine umfassende parlamentarische Aufarbeitung zwingend erforderlich macht.
Ich bitte den Petitionsausschuss daher nachdrücklich um eine konsequente, transparente und ergebnisoffene Prüfung.
Mit freundlichen Grüßen

Tanja Häfker

















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