Die Bürgerschaft (Landtag) setzt gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Landesverfassung in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Bremischen Polizeigesetzes einen Kontrollausschuss nach dem Polizeigesetz zur Kontrolle der dort genannten polizeilichen Maßnahmen ein.
Dem Kontrollausschuss nach dem Polizeigesetz gehören drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder an.