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Bremische Bürgerschaft

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Nach § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 17. September 1991 (Brem.GBl S. 318) ist beim Amt für Soziale Dienste in Bremen ein Jugendhilfeausschuss einzurichten, dem 15 stimmberechtigte und höchstens zwölf beratende Mitglieder angehören. Stimmberechtigte Mitglieder sind:
a) neun Mitglieder der Stadtbürgerschaft oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
b) sechs Vertreter oder Vertreterinnen der in der Stadtgemeinde Bremen wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.

Zur Zeit liegen keine Informationen über die Mitglieder dieses Gremiums vor.