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Bremische Bürgerschaft

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Gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinde (BremSVG) ist für jeden Eigenbetrieb ein Betriebsausschuss zu bilden. Für mehrere Eigenbetriebe desselben Rechtsträgers und mit gleichartiger Aufgabe kann durch die Errichtungsgesetze ein gemeinsamer Betriebsausschuss zugelassen werden. Die Stadtbürgerschaft entscheidet über die Anzahl der von ihr zu entsendenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der einzelnen Betriebsausschüsse.

Mitglied


stellv. Mitglied


Die mit * markierten Personen gehören nicht der Bürgerschaft an.