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Bremische Bürgerschaft

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Gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinde (BremSVG) ist für jeden Eigenbetrieb ein Betriebsausschuss zu bilden. Für mehrere Eigenbetriebe desselben Rechtsträgers und mit gleichartiger Aufgabe kann durch die Errichtungsgesetze ein gemeinsamer Betriebsausschuss zugelassen werden. Die Stadtbürgerschaft entscheidet über die Anzahl der von ihr zu entsendenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der einzelnen Betriebsausschüsse.


Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgesetzes über den Eigenbetrieb Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (BremStBOG) wird für die Eigenbetriebe Bremer Volkshochschule und Stadtbibliothek Bremen ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet; ihm gehören von der Stadtbürgerschaft benannte Mitglieder sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten an, wobei ein Vertreter nicht Bediensteter der Eigenbetriebe Bremer Volkshochschule und Stadtbibliothek sein darf.

Mitglied


stellv. Mitglied


Die mit * markierten Personen gehören nicht der Bürgerschaft an.