Nach Artikel 136 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen sowie §§ 8, 9 des Bremischen Richtergesetzes besteht der Richterwahlausschuss aus fünf Mitgliedern der Bürgerschaft, drei Mitgliedern des Senats und drei Richtern. Die Bürgerschaft wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode fünf Wahlfrauen/-männer und eine gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen/Stellvertretern.