Die Bürgerschaft (Landtag) setzt gemäß § 26 Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Bremen eine Parlamentarische Kontrollkommission ein.
Gemäß § 26 Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Bremen unterliegt der Senat hinsichtlich der Tätigkeit des Verfassungsschutzes der Kontrolle durch eine Parlamentarische Kontrollkommission, die aus drei Mitgliedern und je einem ständigen Vertreter besteht. Gemäß § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses unterrichtet der Senator für Inneres und Sport die Parlamentarische Kontrollkommission über die Durchführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, soweit sie von ihm zu verantworten ist.
Der Parlamentarischen Kontrollkommission gehören drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder an.