Die Stadtbürgerschaft hat in ihrer 2. Sitzung am 5. Juli 2023 folgenden Einsetzungsbeschluss gefasst:
Die Stadtbürgerschaft setzt gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Landesverfassung einen städtischen Haushalts- und Finanzausschuss ein.
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Die Stadtbürgerschaft überträgt dem städtischen Haushalts- und Finanzausschuss gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Landesverfassung die Aufgaben nach Artikel 101 Absatz 1 Nummern 3, 4, 6 und 7 der Landesverfassung. Geschäfte mit einem Gegenstandswert unterhalb 200 000 Euro werden als Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 Nummern 6 und 7 der Landesverfassung angesehen. 2. Der städtische Haushalts- und Finanzausschuss nimmt die Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle der Eigenbetriebe und der sonstigen Sondervermögen der Stadtgemeinde Bremen wahr. Die Stadtbürgerschaft überträgt dem städtischen Haushalts- und Finanzausschuss die Aufgaben der Stadtbürgerschaft nach §§ 17 Absatz 3 Satz 2, 18 Absatz 3, 20 Absatz 1 und 6, 25 Absatz 1 sowie 36 Absatz 5 des Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG), soweit Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen betroffen sind. Der städtische Haushalts- und Finanzausschuss nimmt die Aufgaben als Sondervermögensausschuss nach dem Ortsgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien und Technik der Stadtgemeinde Bremen (BremSVITOG) wahr. 3. Der städtische Haushalts- und Finanzausschuss hat zudem die Aufgabe, das Personalmanagement und die Reform der Verwaltung der Stadtgemeinde parlamentarisch zu behandeln und zu kontrollieren. Der städtische Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, ständige oder nicht ständige Unterausschüsse zu errichten und diesen durch Beschluss Aufgaben zu übertragen. Der städtische Haushalts- und Finanzausschuss berichtet der Stadtbürgerschaft über die Errichtung und über die den Unterausschüssen übertragenen Aufgaben. Die Unterausschüsse berichten regelmäßig dem städtischen Haushalts- und Finanzausschuss über ihre Tätigkeit. 4. Der städtische Haushalts- und Finanzausschuss wird zu Beginn der Legislaturperiode einmalig die bereits beschlossenen, aber noch nicht begonnenen Maßnahmen einer Prüfung unterziehen. Der städtische Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, bereits beschlossene Maßnahmen systematisch hinsichtlich ihrer Notwendigkeit, Aktualität der Planung und Finanzierbarkeit zu überprüfen und gegebenenfalls Beschlussänderungen herbeiführen.
Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern und elf stellvertretenden Mitgliedern.