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Bremische Bürgerschaft

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Gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinde (BremSVG) ist für jeden Eigen­betrieb ein Betriebsausschuss zu bilden. Für mehrere Eigenbetriebe desselben Rechtsträgers und mit gleichartiger Aufgabe kann durch die Errichtungsgesetze ein gemeinsamer Betriebsausschuss zugelassen werden. Die Bürgerschaft (Landtag) entscheidet über die Anzahl der von ihr zu entsendenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der einzelnen Betriebsausschüsse.


Nach § 5 des Gesetzes über den Eigenbetrieb Performa Nord Eigenbetrieb des Landes Bremen (BremPerformaG) führt der Betriebsausschuss den Namen Betriebsausschuss Performa Nord - Personal, Finanzen, Organisation, Management -, Eigenbetrieb des Landes Bremen. Der Betriebsausschuss berät und beschließt über die nach dem Bremischen Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden zugewiesenen Gegenstände sowie über die zwischen der Senatorin für Finanzen und der Betriebsleitung zu vereinbarenden Kontrakte.

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stellv. Mitglied