1. Die Bürgerschaft (Landtag) setzt gemäß Artikel 131d Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 105 Absatz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen einen staatlichen Ausschuss für das Sonstige Sondervermögen zur Bewältigung der klimaneutralen Transformation der Wirtschaft ein. Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Entscheidung über die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen und Projekte gemäß § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Errichtung eines sonstigen Sondervermögens der Freien Hansestadt Bremen zur Bewältigung der klimaneutralen Transformation der Wirtschaft; b) Wahrnehmung der Funktion des Sondervermögensauschusses gemäß § 6 des Gesetzes über die Errichtung eines sonstigen Sondervermögens der Freien Hansestadt Bremen zur Bewältigung der klimaneutralen Transformation der Wirtschaft.