Aufhebung/Anpassung der funktionslosen Festsetzung im Bebauungsplanes 722
Sehr geehrte Damen und Herren des Petitionsausschusses,
hiermit wird eine Petition eingereicht, um auf die teilweise Funktionslosigkeit des Bebauungsplans 722 aufmerksam zu machen. Ziel ist es, Rechtsklarheit für Bauwillige, Nachbarn und die Verwaltung zu schaffen und die städtebauliche Entwicklung transparent zu gestalten.
1. Sachverhalt
Das Plangebiet des Bebauungsplanes 722 aus dem Jahr 1971 liegt in Bremen-Habenhausen zwischen dem Werderseedeich, der Habenhauser Brückenstraße und der Habenhauser Landstraße. In diesem Plangebiet gelegene Grundstücke sind Holzdamm 99 – 154, die Oskar-Drees-Straße, Wolkenhauerstraße, Schierenbeckstraße und nördlich der Habenhauser Landstraße die Hausnummern 224-280.
Entlang der Straße Holzdamm ist größtenteils ein Mischgebiet (MI) festgesetzt und ein geringerer Teil als Allgemeines Wohngebiet (WA). In der Habenhauser Landstraße ist ein Mischgebiet (MI) festgesetzt. Ein reines Wohngebiet (WR) besteht in den Straßen Oskar-Drees-Straße, Wolkenhauerstraße und Schierenbeckstraße.
Im Laufe der Jahre hat sich jedoch das gesamte Plangebiet ausschließlich zu einem Wohngebiet entwickelt.
Der Holzdamm ist geprägt durch 1-Familien- und Doppelhäuser. Zwei kleine Mehrfamilienhäuser sind in der Straße vorhanden. Die gleiche Entwicklung ist in der Habenhauser Landstraße festzustellen. Sämtliche damals noch freien Grundstücke sind mittlerweile mit Wohngebäuden bebaut.
2. Funktionslosigkeit des Bebauungsplans
Praktisch ausgeschlossen ist, dass die ursprüngliche Mischgebietsnutzung in nennenswerter Weise wieder umgesetzt werden kann. Die Festsetzung Mischgebiet (MI) ist somit nachhaltig „funktionslos“ geworden. Das Gebiet ist insgesamt zu einem Reinen Wohngebiet (WR) geworden. Einzelne bauplanerische Festsetzungen wie Baugrenzen und Geschosszahlen können weiterhin gültig sein, die Gebietsart ist jedoch funktionslos.
3. Rechtsprechung
Grundlage: BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 – 4 C 10.03 (Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen)
Gemäß Urteil kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass einem in ihre Fortgeltung gesetzten Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung – unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist – bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern.
4. Folgen
Gebietsart Mischgebiet (MI) -> praktisch nur noch Wohnen -> funktionslos -> Steuerungswirkung für Nutzung entfällt.
Baugrenzen, Geschossigkeit, Baulinien -> weiterhin gültig -> wirken weiterhin verbindlich.
Zukünftige Bauvorhaben müssen sich an diesen Vorgaben orientieren. Der Bebauungsplan ist also nur noch teilweise wirksam. Man spricht von einer Teilfunktionslosigkeit. Die Gebietsart ist praktisch wirkungslos, die bauplanerischen Festsetzungen behalten ihre Wirksamkeit. Juristisch ist für die Beurteilung von Bauanträgen §34 BauGB für die Nutzung heranzuziehen und weitere bauplanerischen Festsetzungen weiterhin §30 Abs. 1 BauGB.
5. Problem vs. Nutzen
Warum ist es wichtig funktionslose Bebauungspläne aufzuheben?
a) Ein funktionsloser Plan erzeugt Rechtsunsicherheit bei Bauwilligen und Behörden.
b) Bauherren wissen nicht, ob sie sich nach den Festsetzungen richten müssen oder nicht.
c) Behörden könnten willkürlich unterschiedlich entscheiden, wenn der Plan formal noch gilt.
d) Die offizielle Beibehaltung der Gebietsart erschwert eine realistische städtebauliche Planung und Investitionsentscheidungen.
Eine klare Rechtslage dient der Vermeidung von Konflikten und Rechtsstreitigkeiten.
a) Wenn ein Plan in der Praxis funktionslos ist, aber noch gilt, kommt es häufig zu streitigen Genehmigungsverfahren.
b) Städtebaulicher Nutzen: klare Vorgaben erhöhen Planungssicherheit und verhindern unnötige Konflikte.
c) Nachbarrechte könnten verletzt werden, weil z.B. geplante Nutzungen formal noch gilt, obwohl sie im Gebiet gar nicht umsetzbar ist.
Die Aufhebung funktionslos gewordener Bebauungspläne minimiert Konfliktpotenzial.
6. Petiton / Forderung
Ich bitte den Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft die Verwaltung und die Deputation aufzufordern, eine Prüfung der Teilfunktionslosigkeit des Bebauungsplanes 722 durchzuführen.
Bereits der Angriffskrieg seit eineinhalb Monaten ist gemäß des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags völkerrechtswidrig, sodass der Luftraum für US - Militär in Deutschland gesperrt sein müsste. Außerdem wurde auf den russischen Angriffskrieg umgehend mit Sanktionen reagiert. Es wurden bisher und noch immer keine Sanktionen und Einreiseverbote gegen die USA und ihre Führung verhängt.
Wenn Medienberichte zutreffend sein sollten, dass US - Militär von deutschem Boden agieren kann und sogar Geheimdienstinformatione ausgetauscht werden sollten, dann würde Deutschland exakt dieselbe Rolle einnehmen, wie Weißrussland beim russischen Angriffskrieg auf die Ukraine. Weißrussland wurde dafür sanktioniert.
Neben der Zerstörung von Schulen und der Vernichtung ganzer Wohnquartiere, um einzelne Zielpersonen zu töten, durch die USA, was Kriegsverbrechen sind, hat der US - Präsident nun die "Auslöschung der Zivilisation" im Iran angekündigt.
Aktuell verweise ich auf das heute journal vom 8. April 2026: (admin: links gelöscht!)
Prof. Oona Hathaway spricht von eindeutigem "Tabubruch": Neben dem an sich schon völkerrechtswidrigen Angriffskrieg verstößt bereits die Androhung: "Auslöschen der gesamten Zivilisation" gegen die Genfer Konvention und internationales humanitäres Recht. Die Kampfflugzeuge waren wohl schon von GB aus auf dem Weg, wie im Beitrag gezeigt wird - demnach steht GB in einer Ebene mit Weißrussland, weil auch von seinem Boden Völkerrechtsbruch ausgeht. Wenn Trump nicht aus der NATO austritt, hätten es die anderen längst tun müssen, so man noch etwas von Völkerrecht und Menschenrechten hält.
Die iranische Regierungmachte und macht sich schwerer Menschenrechtsverletzungen schuldig: Ein Regimewechsel im Iran geht uns aber nichts an, es ist eine innenpolitische Angelegenheit. Zudem verschärft der Angriffskrieg die schlechte Menschenrechtslage im Iran weiter, weil dort - neben dem Tod zahlreicher Zivilistinnen und Zivilisten durch Bomben - auch zunehmend eine Militärdiktatur die Macht übernimmt, wie berichtet wird.
Mit der Petition wird gefordert, dass auf Landesebene bestehende Beziehungen zu US - Regierungsstellen eingefroren werden, um als Bundesland ein Zeichen des Protests gegen das Trumpregime zu setzen, was die Bundesregierung leider nicht tut. Außerdem möge Bremen die Bundesregierung verklagen, denn Völkerrecht ist Verfassungspflicht: Völkerrechtswidrige Handlungen verstoßen gegen Artikel 26 GG, der Handlungen verbietet, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten.
Ein Bundesland kann die Bundesregierung grundsätzlich vor dem Bundesverfassungsgericht verklagen, wenn es der Ansicht ist, dass die Bundesregierung durch ihr Handeln oder Unterlassen (wie die Zulassung der Nutzung von Militärbasen für einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg) gegen das Grundgesetz verstößt. Eine Klage ist zulässig, wenn das Bundesland eine Verletzung des Grundgesetzes durch den Bund substantiiert geltend macht. Hierfür kommt z.B. der sogenannte Bund-Länder-Streit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG) in Betracht.